Ausfuhrbegleitdokumente

Bei Warensendungen ab einem Wert von 1.000 Euro oder ab einem Gewicht von 1.000 kg wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) benötigt, wenn die Waren den EU-Raum verlassen sollen. Das ABD wird nach der Ausfuhranmeldung und erfolgter zollmäßiger Warenprüfung erstellt. Es ist der Nachweis der zuständigen Zollstelle über die Ausfuhr-Zulässigkeit. Das ABD begleitet die Ware bis zur betreffenden Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze. Es bildet eine Voraussetzung für die „Grenzüberschreitung“.

Das Ausfuhrbegleitdokument ist seit dem 01.07.2009 praktisch ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen. Dazu dient in Deutschland das Zoll-IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Für Unternehmen ohne eigene ATLAS-Verbindung ist ein Zugang über die Seite www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de möglich. Die Nutzung dieser Seite erfordert ein ElsterOnline-Zertifikat. Die Alternative zur eigenen Erstellung des ABD ist die Beauftragung eines Zolldienstleisters – meist ein Spediteur. Dieser übernimmt dann den ABD-Prozess „in Vertretung“ für den Versender.

Ausfuhrbegleitdokumente

Welche Waren sind anmeldepflichtig?

Grundsätzlich muss jede Ware bei der Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land deklariert werden (auch bei vorübergehender Ausfuhr). Nicht immer braucht man dafür eine formelle Zoll-Ausfuhranmeldung.

Übersteigt der Warenwert 1.000 Euro oder erreicht das Warengewicht mehr als 1.000 kg, ist die Zoll-Ausfuhranmeldung notwendig. Ab einem Warenwert von 3.000 Euro gilt ein zweistufiges Verfahren. Das örtlich zuständige Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) nimmt dann die Vorabfertigung der Ausfuhranmeldung vor, die Ausgangzollstelle bei der physischen Ausfuhr prüft nur noch die Richtigkeit.

Ausfuhrsendungen bis 1.000 Euro Warenwert und 1.000 kg Gewicht benötigen keine formelle Zoll-Ausfuhranmeldung. Hier reicht die Vorlage der Handelsrechnung bei der Ausgangszollstelle (Zoll am Seehafen, Flughafen oder Grenzzollstelle). Man nennt das auch mündliche Anmeldung.

Ausfuhrbegleitdokumente – einstufiges und zweistufiges Verfahren

Beim Erstellen des ABD wird zwischen dem einstufigen und zweistufigen Verfahren unterschieden:

  • das einstufige Verfahren findet für Warensendungen bis 3.000 Euro Anwendung. Hier ist die Sendung nur der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze zu melden. Die Vorführung der Ware findet beim Erreichen der Außengrenze beim Zoll „vor Ort“ statt.
  • das zweistufige Verfahren gilt für Warensendungen ab 3.000 Euro. In diesem Fall muss die Sendung sowohl bei der Ausfuhrzollstelle – das ist die zuständige Zollstelle am Sitz des Exporteurs – als auch bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Die Ware wird bei der Ausfuhrzollstelle vorgeführt bzw. vom Zoll am Ladeort überprüft.

Angaben bei der Ausfuhranmeldung bzw. im ABD

Inhaltlich spielt es keine Rolle, ob das einstufige oder zweistufige Verfahren zum Einsatz kommt. In beiden Fällen werden die gleichen Angaben benötigt. Sie dienen in erster Linie dazu, die Warenströme nach außerhalb der EU in der Außenhandelsstatistik zu erfassen. Außerdem wird damit kontrolliert, ob die Ausfuhrbestimmungen und Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts eingehalten sind (für manche Waren gelten Exportbeschränkungen oder Exportverbote im Rahmen von Embargos).

Benötigte Angaben für das Ausfuhrbegleitdokument sind u.a.:

  • die Adresse des Versenders/Ausführers: Versender ist derjenige, der die Ware ursprünglich verschickt und die Verantwortung für die Ausfuhr trägt (Exporteur, Händler, Hersteller usw.). Ein Spediteur ist höchstens Absender der Ware, nicht Versender.
  • die Adresse des Empfängers: der Zieladressat der Sendung – analog zum Versender.
  • ggf. die Adresse des Anmelders/Vertreters: der Zolldienstleister, in der Regel der Spediteur.
  • die EORI-Nummer (Zollnummer): die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der automatisierten Zollabfertigung. Sie hat die frühere Zollnummer abgelöst.
    Beförderungsmittel und Gewicht: mit entsprechenden Schlüsselziffern ist anzugeben, wie die Ware transportiert wird (per LKW, Flugzeug, Schiff usw.). Für die Angabe des Warengewichts wird die Rohmasse benötigt. Sie umfasst das Gesamtgewicht der Ware – inklusive Verpackung und Paletten – in Kilogramm.
  • die beteiligten Zollstellen: Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle.
  • MRN-Nummer und weiterführende Angaben: die Movement Reference Number (MRN) ist die Zoll-Registrierungsnummer. Die MRN-Nummer wird in der EU von den Zollbehörden Vorgängen in einem Zollverfahren zugewiesen. Sie ermöglicht der Zollbehörde die Identifizierung von Export-Paketen im elektronischen Zollsystem – in Deutschland im ATLAS-System.
  • Warenbeschreibung und Zolltarifnummer: die Warensendung ist textlich kurz zu beschreiben, außerdem anzugeben: Zolltarifnummer (Code zur Klassifizierung der Ware nach ihrer technischen Beschaffenheit) und Zollverfahren (Art der zollrechtlichen Behandlung der Ware).

Bei der Ausfuhr bestätigt die Ausgangszollstelle den Warenausgang aus der EU. Mit der Bestätigung ist das Verfahren abgeschlossen.

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