Als Export bezeichnet man den grenzüberschreitenden Verkauf von Gütern ins Ausland.
Obwohl im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht das Prinzip des freien Handels gilt, gibt es für eine Reihe von Gütern Beschränkungen. Sie unterliegen der Exportkontrolle. Betroffen sind praktisch ausschließlich Ausfuhren in Länder außerhalb der EU.
Seit der Verwirklichung des Binnenmarktes gelten nämlich für Exporte aus Deutschland in andere EU-Staaten die gleichen Regeln wie für den deutschen Binnenhandel. Verboten oder genehmigungspflichtig sind Exporte dann, wenn sie die europäische oder deutsche Sicherheit gefährden und diplomatische oder militärische Konflikte provozieren können.

Embargos und Sanktionen
Exportbeschränkungen und -verbote existieren außerdem im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Maßnahmen zur gezielten Einflussnahme auf bestimmte Staaten. Man spricht dann auch von einem Embargo. Die einzelnen Maßnahmen werden als Sanktionen bezeichnet, insbesondere wenn sie sich gegen bestimmte einflussreiche Personen im jeweiligen Staat richten. Aktuelles Beispiel dafür sind die umfangreichen Embargo-Maßnahmen gegen Russland im Russland-Ukraine-Krieg. Personenbezogene Sanktionen wurden in diesem Zusammenhang gegen russische Politiker und Oligarchen verhängt.
BAFA als zuständige Kontrollbehörde
Die Exportkontrolle dient dazu, die Einhaltung solcher Exportverbote und -beschränkungen zu überwachen. Zuständige Behörde ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Finanzsanktionen nimmt auch die Bundesbank unterstützend bestimmte Aufgaben wahr. Ausnahmen vom Prinzip des freien Exports gelten vor allem für bestimmte Sicherheitstechnologien, Rüstungsgüter und Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen können – sogenannte Dual Use-Güter. Die Exportkontrolle betrifft im Übrigen nicht nur Güter, sondern ggf. auch Dienstleistungen und Finanztransaktionen.
Rechtsgrundlagen für Exportbeschränkungen und Exportkontrolle
Wichtige Rechtsgrundlagen für Exportverbote und -beschränkungen sind
- das Außenwirtschaftsgesetz (insbesondere §§ 4,5 AWG – § 4 AWG: Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen, § 5 AWG: Gegenstand von Beschränkungen);
- daraus abgeleitet die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die AWV enthält als Anlage eine Ausfuhrliste, die alle Güter aufführt, deren Export verboten ist oder vom BAFA genehmigt werden muss;
- ein weiteres wichtiges Regelwerk ist die EU-Dual Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821);
- darüber hinaus gibt es weitere Bestimmungen wie die EU-Feuerwaffenverordnung oder die EU-Anti-Folter-Verordnung.
- Die Ampelkoalition will in dieser Legislaturperiode ein Rüstungsexportkontrollgesetz erarbeiten, das erstmals eine restriktive deutsche Rüstungsexportpolitik auch gesetzlich festschreiben soll.
Exporteure in der Primärverantwortung für Exportkontrolle
Unternehmen, die Güter ausführen wollen, müssen grundsätzlich selbst prüfen, ob exportkontrollrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Das hängt maßgeblich davon ab,
- welche Güter geliefert werden sollen (wegen güterbezogener Maßnahmen);
- wohin die Güter geliefert werden sollen (wegen länderbezogener Maßnahmen – Sanktionen im Embargo-Kontext);
- an wen geliefert werden soll (wegen personenbezogener Maßnahmen);
- welchen Verwendungszwecken gelieferte Güter dienen können (im Hinblick auf Dual Use-Aspekt).
Konkret bedeutet das, jedes zu exportierende Gut muss in vierfacher Hinsicht geprüft werden, ob eine Exportkontrolle-Relevanz besteht. Prüfungsgrundlagen sind:
- Güterlisten: Güter, die in der Ausfuhrliste gemäß AWV oder in der Dual Use-Verordnung aufgeführt sind, benötigen eine Ausfuhrgenehmigung. Die relevanten Güterlisten können über die BAFA-Seite abgerufen werden.
- Embargovorschriften: die EU hat gegen eine Reihe von Ländern Wirtschaftssanktionen verhängt. Je nach Embargo-Umfang unterscheidet man drei Embargoarten: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos. Ausführliche Informationen, was bei Embargos zu beachten ist, und die jeweils aktuelle Embargoliste liefert ebenfalls die BAFA-Seite.
- Sanktionslisten: Sanktionen gegen einzelne Personen umfassen das Verbot von Geschäftsbeziehungen, aber auch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Von Sanktionen betroffene Personen, Personengruppen und Organisationen können über das Justizportal des Bundes und der Länder ermittelt werden. Das Portal bietet eine Suchfunktion, über die sich gezielt nach Namen von Sanktions-Betroffenen recherchieren lässt.
- möglicher Dual Use: hier sind ebenfalls die Ausfuhrliste und die Liste gemäß Dual Use-Verordnung maßgeblich. Auch die Ausfuhr von Gütern, die nicht in beiden Listen erfasst sind, kann genehmigungspflichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Exporteur Kenntnis von einer geplanten Verwendung im Bereich atomarer, biologischer oder chemischer Waffen, der Nukleartechnik und von Flugkörpern hat. Ebenso genehmigungspflichtig ist der Export von Gütern in mit Waffenembargos belegte Länder, wenn eine militärische Verwendung in Betracht kommt.
Was droht bei Verstößen gegen Exportbeschränkungen und -verbote?
Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften können Straftaten oder mit Bußgeldern belegte Ordnungswidrigkeiten darstellen. Auch zivilrechtliche Haftungsrisiken sind möglich. Betroffen sind in erster Linie verantwortlich handelnde Personen – also Mitglieder der Unternehmensleitung oder Export-Verantwortliche.
Das Außenwirtschaftsgesetzt nennt in den §§ 17, 18 AWG Straftatbestände für Exportkontroll-Verstöße. Strafbar sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Exportkontrolle. Als Vorsatz wird dabei bereits der für möglich gehaltene oder billigend in Kauf genommene Verstoß gewertet. Verstöße gegen Waffenembargos können mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren belegt werden. Bei Verstößen gegen EU-Embargos drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
Fahrlässige Verstöße gegen die AWV oder EU-Verordnungen zur Exportkontrolle stellen Ordnungswidrigkeiten dar, für die Bußgelder drohen. Eine Ordnungswidrigkeit ist auch, wenn ein Unternehmen die nötigen personell-organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Exportkontroll-Verstößen im Betrieb unterlässt. Mögliche Bußgelder bewegen sich in einer Bandbreite von 30.000 bis 500.000 Euro. Zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche kann ein Unternehmen an Führungs-Verantwortliche richten, die durch Exportverstöße einen Schaden verursacht haben.