Zolllagerverfahren – Waren zollfrei lagern.
Das Zolllagerverfahren ermöglicht es, Waren aus dem Nicht-EU-Raum – üblicherweise begrenzte Zeit – zollfrei, steuerfrei und frei von handelspolitischen Maßnahmen zu lagern. Das Zolllager ist der physische Ort der Lagerung. Das kann eine Freifläche, eine Lagerhalle, ein Tank oder ein Silo sein.
Rechtsgrundlage für das Zolllagerverfahren sind der Unionszollkodex (UZK) sowie die sogenannte Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA). Für die Nutzung der Zolllagerung gibt es unterschiedliche Anlässe und Motive. Sie bietet sich zum Beispiel an, wenn
– noch nicht entschieden ist, wie mit der Ware weiter verfahren werden soll,
– es sich um Transitwaren handelt, die in Nicht-EU-Länder weitertransportiert werden sollen,
– die für die Verzollung notwendigen Unterlagen noch nicht vollständig sind,
– im Zolllager eine aktive Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung) mit anschließender Wiederausfuhr stattfinden soll.

Öffentliche und private Zolllager
Die einfuhrabgabenfreie Lagerung hat einen liquiditätsschonenden Effekt. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fallen erst bzw. nur an, wenn die Ware aus dem Zolllager in den „normalen“ Verkehr überführt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Kreditfunktion des Zolllagers. Wie beim Kredit steht zunächst mehr Liquidität zur Verfügung und Zahlungspflichten werden in die Zukunft verschoben.
Zollrechtlich wird zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern unterschieden. Ein öffentliches Zolllager steht grundsätzlich jedem für Einlagerung zur Verfügung, ein privates Zolllager kann nur durch den Lagerhalter selbst zur Einlagerung genutzt werden. Bei öffentlichen Zolllagern gibt es je nach Verantwortlichkeit drei Typen:
– Öffentliches Zolllager Typ I: die Verantwortung liegt beim Lagerhalter und Einlagerer.
– Öffentliches Zolllager Typ II: die Verantwortung liegt beim Einlagerer.
– Öffentliches Zolllager Typ III: dieses Lager wird von den Zollbehörden selbst betrieben.
Bewilligung des Zolllagers und Anmeldung zum Zolllagerverfahren
Zolllager bedürfen einer zollamtlichen Bewilligung. Deshalb wird im Zollsprachgebrauch der Lagerhalter auch Bewilligungsinhaber genannt. Der Einlagerer als Nutzer und Antragsteller für das Zolllagerverfahren ist dagegen der Verfahrensinhaber. Die Bewilligung muss schriftlich auf einem dafür vorgesehenen Formblatt beantragt werden. Für die eingeführten Waren ist nach zollmäßiger Erfassung eine Anmeldung zum Zolllagerverfahren erforderlich. Es gibt eine Standardzollanmeldung und ein vereinfachtes Verfahren.
Nach der Anmeldung müssen die Waren unverzüglich in das Zolllager überführt und dort buchhalterisch erfasst werden. Die Lagerbuchführung des Lagerhalters muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) nach Handelsrecht entsprechen. Das Zolllagerverfahren endet, sobald die Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt, wieder ausgeführt oder zerstört werden. Die Möglichkeit zur Einlagerung besteht theoretisch zeitlich unbegrenzt, praktisch sind die Lagerzeiten aber begrenzt, denn die Lagerhaltung verursacht Kosten.