Zollpräferenzen – das Präferenzrecht der EU

Für Einfuhren in die EU aus Drittstaaten gelten bestimmte Regelzollsätze. Auch in umgekehrter Richtung – bei Exporten aus der EU in Drittländer – sind dort regulär Einfuhrzölle zu entrichten. Bei den Zöllen gibt es allerdings eine ganze Reihe an Ausnahmen. Es finden sogenannte Präferenzzollsätze Anwendung. Das bedeutet: der zu entrichtende Zoll ist niedriger als sonst oder es wird ganz auf Zoll verzichtet.

Der Begriff ‚Präferenz‘ bezeichnet allgemein eine Begünstigung oder eine Bevorzugung. Genau darum geht es im Präferenzrecht Zoll. Der Zollgebiets-übergreifende Warenaustausch in bestimmten Bereichen oder mit bestimmten Staaten soll begünstigt werden, indem niedrigere oder keine Zölle erhoben werden. Zollpräferenzen zwischen der EU und anderen Ländern bzw. Wirtschaftsräumen sind in Präferenzabkommen geregelt.

Zollpräferenzen

Präferenzabkommen zwischen der EU und anderen Ländern im Überblick

Derzeit existieren auf EU-Seite mehrere Dutzend Präferenzabkommen mit verschiedenen Arten von Staaten. Eine Übersicht bietet die Seite ‚Warenursprung und Präferenzen online‘ der deutschen Generalzolldirektion [Link: https://wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=1]. Durch Zollpräferenzen begünstigt ist zum Beispiel der Warenaustausch mit europäischen Ländern, die nicht EU-Mitglied sind (u.a. Andorra, San Marino, Schweiz, verschiedene Balkan-Länder, EWR-Staaten, Georgien, Ukraine, Vereinigtes Königreich) sowie mit einigen der EU verbundenen Sondergebieten (Färöer, französische Überseegebiete, Ceuta und Melilla). Darüber hinaus bestehen Präferenzabkommen mit der Türkei, Israel, Kanada, diversen Nahost-Staaten, nord-, zentral- und südafrikanischen Ländern, einigen (süd-)ostasiatischen und pazifischen Staaten, einer Reihe lateinamerikanischer Länder sowie mit besonders armen Entwicklungsländern in Afrika und Asien.

Präferenzrecht Zoll – welche Präferenzabkommen gibt es?

Das Zoll-Präferenzrecht unterscheidet verschiedene Arten von Präferenz-Regelungen: einseitige und zweiseitige Abkommen, sowie Ursprungspräferenzen und Freiverkehrspräferenzen:

– bei einseitigen Abkommen gilt die Zollpräferenz nur in eine Richtung (Importe aus A nach B), bei zweiseitigen Abkommen dagegen gegenseitig (Importe aus A nach B und Exporte von B nach A);
– bei einer Ursprungspräferenz bezieht sich die Zollpräferenz nur auf Ursprungsgüter – das heißt, das betreffende Gut muss ganz oder überwiegend seinen Ursprung in dem begünstigten Land haben: also dort hergestellt, erzeugt oder gefördert worden sein. Die meisten Präferenzabkommen basieren auf Ursprungspräferenzen. Bei Freiverkehrspräferenzen ist Bedingung, dass die begünstigten Güter aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen.

Bei einigen Präferenzabkommen ist die Zollpräferenz auf bestimmte Güter beschränkt. Für einige Länder gelten auch unterschiedliche Präferenzregelungen für bestimmte Warenkategorien. Beispiel: mit der Türkei besteht u.a. eine Präferenzregelung (zweiseitig, Ursprungspräferenz) für Kohle und Stahl.

Präferenznachweise erforderlich

Um in den Genuss von Zollpräferenzen zu kommen, sind Präferenznachweise erforderlich. Die Regelungen dafür sind in den einzelnen Abkommen ähnlich. Einen Überblick über die geforderten Nachweise [Link: https://wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=2&stichtag=12.08.2022] gibt ebenfalls die Seite ‚Warenursprung und Präferenzen online‘ der Generalzolldirektion. Fast immer ist eine Warenverkehrsbescheinigung und eine Ursprungserklärung bzw. ein Ursprungszeugnis gefordert.
Beispiel: DE123456789012345

Vor 2012 konnten noch die alten deutschen Zollnummern auf Antrag in eine EORI-Nummer überführt werden, indem einfach der deutschen 7-stelligen Zollnummer das Länderkennzeichen DE vorgehängt wurde. Diese „abgeleiteten“ EORI-Nummern haben weiterhin Bestand, können aber nicht mehr beantragt werden.

Sinn und Zweck von Zollpräferenzen

Zollpräferenzen sind ein Instrument der Außenhandelspolitik. Bei zweiseitigen Abkommen soll in der Regel der gegenseitige Warenaustausch gefördert werden – ggf. in Vorbereitung oder im Vorfeld eines angestrebten Freihandelsabkommens. Einseitige Abkommen gelten oft gegenüber Entwicklungsländern. Ihnen soll der Export ihrer Erzeugnisse durch niedrigere Zollsätze oder Zollfreiheit erleichtert werden. Solche Präferenzabkommen können daher auch als Instrument der Entwicklungspolitik gesehen werden.

Wie wird die EORI-Nummer beantragt?

Die Vergabe der EORI-Nummern erfolgt in Deutschland durch die Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement und ist kostenlos. Der Antrag kann über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls [ggf. Link: https://www.zoll-portal.de/bug-frontend-idpp/startseite/MID00_01_Startseite_BenutzerAnmelden.xhtml] gestellt werden.

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